Allgemeine Geschäftsbedingungen der C-6 Papier GmbH

1. Geltungsbereich
Die Lieferungen und Angebote der C-6 Papier GmbH ("Verkäufer") erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als anerkannt, auch für künftige Geschäftsverbindungen, ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung.
Abweichende Bedingungen des Käufers, die der Verkäufer nicht ausdrücklich und schriftlich anerkennt, sind unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot und Vertragsschluss
Leistungsbeschreibungen, Kalkulationen, Angebote, Kostenvoranschläge usw. auf der Webseite, in Prospekten, Anzeigen usw. des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
Die Bestellung des Käufers ist ein bindendes Vertragsangebot, das der Verkäufer durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Versand bzw. Übergabe der bestellten Ware annehmen kann. Mündliche und fernmündliche Absprachen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich oder fernschriftlich durch den Verkäufer bestätigt werden. Insbesondere sind die Verkaufsangestellten nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

3. Vertragsgegenstand
Die zu erbringenden Leistungen sind im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegt. Die vereinbarte Beschaffenheit des Papiererzeugnisses ergibt sich ausschließlich aus den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, den Bestimmungen des abgeschlossenen Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung.
Dem Käufer ist bekannt, dass es sich bei den gelieferten Papiererzeugnissen um Naturprodukte handelt, bei denen Abweichungen vom Muster, z.B. hinsichtlich Farbe, Reinheit, Beschaffenheit, Güte oder Gewicht, möglich sind. Abweichungen dieser Art stellen keine Mängel im Rechtssinne dar, solange die vertraglich vereinbarte Verwendungseignung besteht, bzw. solange es sich - mangels besonderer Vereinbarung - für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Papiererzeugnissen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer von dem Papiererzeugnis erwarten kann.

4. Lieferung
Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist. Dies gilt nicht, wenn der Transport mit eigenem Fuhrpark erfolgt, die Lieferung in den Bundesländern Berlin und Brandenburg erfolgt und der Bestellwert 50,00 € übersteigt. Bei einem Bestellwert unter 50,00 € wird ein Transportkostenanteil erhoben, dessen Höhe im Einzelfall ermittelt wird. Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in Rechnung gestellt, insbesondere bei nachträglicher Änderung des Transportmittels, des Beförderungsweges oder Bestimmungsortes. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Käufer zumutbar sind.

5. Gefahrenübergang und Transportversicherung
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware ausgesondert, dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt. Transportversicherung wird nur auf ausdrückliche Weisung des Käufers und für dessen Rechnung abgeschlossen.

6. Lieferfrist
Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt unverbindlich und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt, insbesondere die vereinbarte Anzahlung nicht leistet. Das Gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
Die Vereinbarung von Fixterminen oder verbindlichen Lieferterminen gilt nur, wenn diese im Vertrag oder Auftragsbestätigung als solche ausdrücklich und wörtlich als "verbindlich" oder "Fixtermin" bezeichnet sind.
Lieferverzögerungen, die aufgrund der Umstände in Abs. 1 entstehen, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen und/oder Fixterminen nicht zu vertreten. Der Verkäufer ist in solchen Fällen nach seiner Wahl berechtigt, den Lieferzeitpunkt hinauszuschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung zur Leistung, ggf. nach erfolgtem Rücktritt, frei, so ist der Käufer nicht berechtigt Schadenersatzansprüche zu verlangen. Der Ausschluss der Schadenersatzansprüche gilt auch bei Rücktritt durch den Käufer.
Auf die in Abs. 1 genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer hiervon unverzüglich nach Kenntniserlangen unterrichtet.
Ist die Absendung der bestellten Ware infolge der in Abs. 1 genannten Umstände unmöglich, so wird die Ware auf Kosten des Käufers eingelagert. Mit der Einlagerung geht die Gefahr auf den Käufer über.

7. Mängelansprüche (Gewährleistung)
Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Kaufsache nicht die vertragliche Beschaffenheit gem. Ziffer 3 aufweist.
Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen. Dies gilt insbesondere für etwaige Transportschäden. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Hierfür trägt der Käufer die Darlegungs- und Beweislast. Später entdeckte Mängel sind dem Verkäufer ebenfalls unverzüglich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat schriftlich unter Beifügung der Kontrollzettel, die sich bei der Ware befinden, zu erfolgen und sie muss den Mangel genau beschreiben.
Bei Feststellung von Transportschäden ist zusammen mit dem Frachtführer oder Spediteur ein Mängelprotokoll zu erstellen.
Im Übrigen gilt § 377 HGB entsprechend.
Die Mängelansprüche sind auf Nacherfüllung beschränkt. Insoweit ist der Verkäufer berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder durch Neulieferung zu leisten. Dem Verkäufer stehen mindestens drei Nachbesserungsversuche zu.
Setzt der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung und schlägt die Nacherfüllung innerhalb dieser Frist fehl, stehen dem Käufer bei Vorliegen der besonderen gesetzlichen Voraussetzungen die weitergehenden Rechte auf Minderung oder nach seiner Wahl auf Rücktritt vom Vertrag zu.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.
Abweichend von den gesetzlichen Regelungen kann der Käufer nach fruchtlosen Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung gesetzten Frist nur dann vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung geltend machen, wenn er dies dem Verkäufer spätestens im Zeitpunkt der Fristsetzung mitteilt.
Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren soweit gesetzlich zulässig in einem Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht für die Haftung des Verkäufers bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen oder bei Personenschäden. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

8. Haftungsbeschränkungen
Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder Garantieübernahmen. Der Haftungsausschluss gilt auch für Mangelfolgeschäden.
Die etwaigen Schadenersatzansprüche sind begrenzt auf den Kaufpreis des dem haftungsbegründenden Ereignis zugrunde liegenden Vertrages je Schadenfall.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

9. Preise und Zahlungsbedingungen
Alle Preis sind €-Nettopreise und gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen sowie weiterer Nebenkosten für Schneiden von Papier und Karton, Wiedereinreisen und Ettiketieren. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung abzüglich 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Skonto gilt nicht, wenn sich der Käufer mit der Zahlung früherer Rechnungen im Verzug befindet.
Der Käufer kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
Andere Zahlungsmittel als Barzahlung oder Überweisung, werden erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs statt angenommen.
Der Verkäufer ist bei Bestehen mehrerer Forderungen berechtigt, Zahlungen des Käufers mit seinen Forderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des Schuldners gem. § 366 (1) BGB wird insoweit ausgeschlossen.
Mit einer Gegenforderung kann der Käufer nur aufrechnen, wenn diese vom Verkäufer dem Grunde und der Höhe nach anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die allgemeinen Preissteigerungen, insbesondere die unerwarteten Steigerungen von Lohn- und Transportkosten, u.ä., berechtigen den Verkäufer zu angemessener Preiserhöhung.
Bei offenkundigen Fehlern, insbesondere Schreibfehlern oder Fehlern, die auf einem Kalkulationsirrtum beruhen, ist der Verkäufer berechtigt, den höheren Preis zu fordern.

10. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung, zwischen Käufer und Verkäufer erfüllt sind.
Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers.
Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware an den Verkäufer auf dessen Verlangen herauszugeben. Bei Zahlungseinstellung ist die Vorbehaltsware ohne Aufforderung auszusondern und zur Verfügung des Verkäufers zu halten.
Wird die Ware vom Käufer be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware entspricht.
Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer bereits ab.
Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.
Der Käufer muss die dem Verkäufer gehörende Ware gegen alle Lagerrisiken versichern und den Abschluss der Versicherung des Verkäufers auf dessen Verlangen nachweisen. Von einer Pfändung oder einen anderen Beeinträchtigung durch Dritte hat er den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.

11. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.
Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort.. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.
Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss der Rechtsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verwiesen.
Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.

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